Sportverein Garßen e.V. von 1923
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarben
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsmitgliedschaften
§ 5 Abteilungen und Ausschüsse
§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
§ 7 Organisation der Abteilungen
§ 8 Sonderreglung für Abteilungen mit Vertragsspielermannschaften
§ 9 Mitglieder
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft, Datenschutz
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
12 Vereinsausschluss
§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14 Beitragswesen
§ 15 Organe des Vereins
§ 16 Tätigkeit der Organmitglieder
§ 17 Mitgliederversammlung
§18 Der Vorstand
§19 Gesamtvorstand
§ 20 Geschäftsführer
§ 21 Kassenprüfung
§ 22 Vereinsordnungen
§ 23 Auflösung des Verein und Vermögensanfall
§ 24 Haftung
§ 25 Inkrafttreten
Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass mit allen Nennungen und aufgeführten Funktionen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise weibliche und männliche Personen gemeint sind.
§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarben
Der „Sportverein Garßen e.V. von 1923" hat seinen Sitz in Celle, Ortsteil Garßen.
Er ist beim Amtsgericht in Lüneburg unter der Nummer NZS –VR100101 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
(a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes
(b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen Versammlungen, Vorträgen etc.
(c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern
(d) Heranführen von Kindern und Jugendlichen an eine aktive sportliche Betätigung
- Der Verein kann nach den Richtlinien, Satzungen und Ordnungen des jeweiligen nationalen Verbandes bzw. Vereinigung selbst oder über eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter er ist, eine Vertragsspielermannschaft unterhalten. Grundsätzlich ist die Förderung des bezahlten Sports nur als Nebenzweck im Sinne des § 58, Absatz 1, Nummer 9 der Abgabenordnung anzusehen.
- Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Vereins- und Organtätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trifft der Vorstand. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann u.a. hauptamtliches Personal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Verbände.
- Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
- Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.
§ 5 Abteilungen und Ausschüsse
- Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet. Über die Bildung / Zulassung bestimmt der Gesamtvorstand.
- Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
- Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ist berechtigt, in beliebig vielen Abteilungen des Vereins Sport zu treiben.
- Der Vorstand und der Gesamtvorstand können für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB hat. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die zur Abwicklung des Sportbetriebs erforderlich sind. Im Innenverhältnis ist der Abteilungsleiter berechtigt, Verpflichtungen für den Verein bis 3.000,00 Euro einzugehen. Darüber hinaus muss der Abteilungsleiter vor Abschluss der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.
(4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
§ 7 Organisation der Abteilungen
(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder der Abteilungen bilden die Abteilungsmitgliederversammlung. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist. Protokolle sind unverzüglich dem Vorstand vorzulegen.
(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Abteilungsleitung. Der Abteilungsleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
(5) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung eines Abteilungsbeitrages, einer Umlage oder eine Aufnahmegebühr beschließen.
(6) Jugendliche werden in den Abteilungen betreut, in denen sie sich überwiegend sportlich betätigen. In Abteilungen mit mehr als 30 Kindern und Jugendlichen ist ein Jugendwart zu wählen, der mindestens 16 Jahre alt sein muss. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
(7) Die Bildung von Übungs- und Wettkampfgemeinschaften außerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 8 Sonderregelung für Abteilungen mit Vertragsspielermannschaften
(1) Zur Sicherstellung des Spielbetriebes kann innerhalb des Vereins die organisatorisch oder finanziell selbständige Führung einer Vertragsspielermannschaft zugelassen werden.
(2) Die Zulassung kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand nur treffen, wenn ausreichende Sicherheiten für alle während der Zulassung begründeten Verbindlichkeiten, einschließlich der steuerrechtlichen Verpflichtungen, geregelt sind.
(3) Der Verein muss an jeder Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligt sein, d.h. in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung über mindestens 50 % der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils verfügen.
§ 9 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Mitglieder und Vorsitzende, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Mitgliedern des Gesamtvorstandes auf der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
(4) Der Verein unterscheidet:
Jugendmitglieder (Kinder unter 10 Jahren und Jugendliche vom vollendetem 10. bis 16. Lebensjahr),
ordentliche Mitglieder (über 16. Lebensjahr),
Ehrenmitglieder.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft, Datenschutz
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben. Die Einzugsermächtigung ist zwingende Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Der Antrag ist bewilligt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sind spätestens bis zum 30. März eines jeden Jahres zu zahlen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf dessen schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für die Mitgliederverwaltung gespeichert werden; dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Einzelheiten der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und des Datenschutzes regelt die Beitragsordnung.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- Auflösung einer juristischen Person,
- durch Austritt (Kündigung),
- durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 12).
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 15. November (Zugang) schriftlich
gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand zu erklären.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch
bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 12 Vereinsausschluss
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb
des Vereins;
- bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungs- und Übungsleiter oder gegen die Vereinsdisziplin;
- wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor
Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
(3) Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und dem Übungsbetriebdes Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu nutzen. Näheres kann durch die Abteilungsordnungen bzw. ergänzende Ordnungsvorschriften geregelt werden.
(2) Alle mindestens 16 Jahre alten ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Wahl der Jugendwarte gilt die Jugendordnung. Jugendleiter sind ab dem 16. Lebensjahr wählbar.
(3) Finanzielle Forderungen an den Verein sind bis zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens jedoch bei der im folgenden Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung, geltend zu machen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.
§ 14 Beitragswesen
(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten (z.B. Anschrift, Bankverbindung, etc.) unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(3) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
(5) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Gesamtvorstand.
§ 16 Tätigkeit der Organmitglieder
(1) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Für den Geschäftsführer des Vereins gelten gesonderte Regelungen.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der übrigen Organe und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
f) Beschluss über die Erhebung einer Umlage,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
j) Beschlussfassung über Anträge.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der wahlberechtigten Mitglieder.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder des Gesamtvorstandes und durch Aushang (z.B. Sportheime, Sporthallen, Schaukästen, Geschäftsstelle) mit einer Frist von 14 Tagen, sowie einer Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
(8) Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden / Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, indem die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird. Es ist in der nächsten Gesamtvorstandssitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 18 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende
c) der 1. Kassenwart / die 1. Kassenwartin
d) der / die Mitgliederbeauftrage
e) der Vorstand / die Vorständin Medien
f) der Vorstand / die Vorständin Sportbetrieb
g) der / die 3. Vorsitzende
h) der Beisitzer / die Beisitzerin
(2) Grundsätzlich werden die Vorstandsmitglieder auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung in folgendem Rhythmus gewählt:
in dem Jahr, im dem die letzten 3 Ziffern der Jahreszahl durch 3 teilbar sind, ist der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Vorstand Marketing,
im darauf folgenden Jahr ist der 2. Vorsitzende, 2. Kassenwart und der Vorstand Sportbetrieb zu wählen.
Dies schließt nicht aus, dass die Mitgliederversammlung zur Wahrung der Kontinuität in der Vorstandsarbeit die Positionen nur für ein oder zwei Jahre besetzt, um in den Wahlrhythmus zu kommen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd verhindert, seine Obliegenheiten wahrzunehmen, so kann der Vorstand dessen Geschäfte einem anderen Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen (Übergangsklausel).
Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode durchzuführen. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Wahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte.
(3) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
§ 19 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem Vorstand,
den Abteilungsleitern,
dem Vereinsjugendwart,
dem bestellten Geschäftsführer gemäß § 8 dieser Satzung mit beratender Stimme, ohne Stimmrecht.
(2) Der Vereinsjugendwart des Gesamtvereins ist einer der Jugendwarte der Abteilungen, der jeweils für drei Jahre die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand wahrnimmt. Einzelheiten der Entsendung in den Gesamtvorstand und seine Aufgaben regelt die Jugendordnung.
(3) Dem Gesamtvorstand obliegt die Richtlinien-Kompetenz für das Vereinsgeschehen. Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Gesamtvorstand ein beratendes Organ des Vorstands und in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien (Leitbild) und Vereinsordnungen,
b) Vertretung der Interessen der Abteilungen,
c) Zulassung und Auflösung von Abteilungen,
d) Beratung des Haushaltsplanvorschlages für die Mitgliederversammlung (spätestens bis zum Beginn des Geschäftsjahres),
e) Zustimmung zu finanziellen Verpflichtungen über 10.000,00 Euro,
f) Beschlussfassung über Nachtragshaushalte,
g) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,
h) Beschlussfassung über Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben und Rücklagen für Projekte und Investitionen,
i) Beschlussfassung über den Internetauftritt des Gesamtvereins,
j) Beschlussfassung über Veranstaltungen des Gesamtvereins,
k) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Die Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung für den Vorstand und Gesamtvorstand geregelt.
§ 20 Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand, den Gesamtvorstand und die Abteilungen in ihrer Arbeit. Einzelheiten regeln ein Arbeitsvertrag und die Arbeitsplatzbeschreibung.
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Kasse und die Jahresabrechnung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft.
(2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl von Kassenprüfern ist nur einmal möglich.
§ 22 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(2) Für den Erlass, Änderung, etc., ist ausschließlich der Gesamtvorstand zuständig,
sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in
das Vereinsregister eingetragen. Sie sind jedoch für alle Mitglieder in gleicher Weise verbindlich.
(4) Die erlassenen Vereinsordnungen, ihr Inhalt und alle Änderungen sind zu ihrer
Gültigkeit in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sie sind in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht auszulegen.
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend
sein. Ist diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(4) Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Celle mit
der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.
§ 24 Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Der Verein haftet nicht für Unfallschäden (Körper- und Sachschäden),
für Schäden aus unerlaubter Handlung und für Verluste (insbesondere an
Kleidung, Wertsachen, usw.), die bei Veranstaltungen, im Übungsbetrieb oder bei
Wettkämpfen eintreten. Ansprüche an eine Sport-, Unfall- oder
Haftpflichtversicherung bleiben hiervon unberührt.
(3) Für die Versicherung ist jeder Unfall und Schadensfall unverzüglich der
Geschäftsstelle zu melden.
(4) Vereinsmitglieder haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 17.05.2022 durch die Jahreshauptversammlung
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Celle-Garßen, den 17.05.2022