AGB

Auszüge aus der Vereinssatzung , §§ 10, 11, 14 und 24

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft, Datenschutz

(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung

einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben. Die Einzugsermächtigung

ist zwingende Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Der Antrag ist bewilligt, wenn der Vorstand

nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht.

(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sind spätestens bis

zum 30. März eines  jeden Jahres zu zahlen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf dessen

schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft

bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für die Mitgliederverwaltung

gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Einzelheiten der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und des Datenschutzes regelt die Beitragsordnung. 

 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt (Kündigung),

- durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 12).

 (2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist  ist spätestens bis zum 15. November schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle oder Vorstand zu erklären.

 (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§14  Beitragswesen

(1) Die Beiträge sind für neue Mitglieder ab 01.07.2014 grundsätzlich bargeldlos im Lastschriftverfahren zu entrichten. In Ausnahmefällen kann auf Antrag einer Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto des Vereins zugestimmt werden. Dafür ist zur Deckung des zusätzlichen Verwaltungs-aufwandes ein Zuschlag von 10 Euro in jedem Beitragsjahr zu zahlen.

§24  Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

(2) Der Verein haftet nicht für Unfallschäden (Körper- und Sachschäden), für Schäden aus unerlaubter Handlung und für Verluste (insbesondere an Kleidung, Wertsachen usw.),  die bei Veranstaltungen, im Übungsbetrieb oder bei Wettkämpfen eintreten. Ansprüche an eine Sport-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung bleiben hiervon unberührt.

(3) Für die Versicherung ist jeder Unfall und Schadensfall unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden.

(4) Vereinsmitglieder haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Auszüge aus der Beitragsordnung, §§ 3, 4

 §3 Aufnahmegebühr, Beitrag, Abteilungsbeitrag

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag an die veränderten Lebenshaltungskosten angleichen (dynamische Anpassung). Eine Anpassung und Neufestsetzung kann nur dann vorgenommen werden, wenn das „Statistische Bundesamt“ gegenüber der letzten Beitragserhöhung eine Indexveränderung von mindestens 4 Punkten nach oben feststellt; maßgebend hierbei ist der Index für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen.

(3) In den Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und Kursgebühren in Abstimmungen mit dem Vorstand festgelegt werden.

(4) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden bei Eintritt fällig. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, der in der Anmeldung angegeben ist. Die Beiträge und Gebühren stellen eine Bringschuld dar. 

(5) Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich durch Lastschrift  bis zum 30.03. eines jeden Jahres  eingezogen. Dazu ist dem Verein mit dem Aufnahmeantrag ein schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird je Mahnung eine Gebühr von 5 Euro erhoben.

(6) Der Kassenwart unterrichtet den Abteilungsleiter bis zum 01.07. des Jahres, wenn ein Mitglied den Beitrag bis zum diesem Zeitpunkt nicht entrichtet hat.

(7) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bis zum 30.06. des Jahres entrichtet haben, dürfen ab dem 01.07. des Jahres nicht mehr an Übungsstunden und Wettkämpfen teilnehmen. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Alles Weitere regelt §12 (1) Absatz 3 der Satzung.

(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in persönlichen Verhältnissen, welche die Mitgliedschaft betreffen, schriftlich oder per e-Mail an die Geschäftsstelle zu richten.

Dazu gehören insbesondere:

  1. a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  2. b) Änderungen der Bankverbindung für das Lastschriftverfahren,
  3. c) Mitteilung von persönlichen Änderungen die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung).

(9) Sobald auf Grund eines Verschuldens des Mitgliedes (siehe zuvor unter Ziffer 8)  bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht, ist der Verein berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro zu erheben. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt

§4  Beitragswesen

  1. Erwachsenbeitrag zahlen: Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf die keine andere Beitragsart zutrifft.
  1. Kinder- und Jugendbeitrag zahlen: Sofern die Kinder und Jugendlichen der allgemeinen Schulpflicht unterliegen und keine andere Beitragsart zutrifft.
  1. Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Studenten zahlen: Einen Beitrag auf die keine andere Beitragsart zutrifft.  
  1. Familienbeitrag zahlen:

Mitglieder, die als Familie im Verein tätig sind. Familie im Sinne dieser Ordnung  ist:

- ein Ehepaar oder Lebensgemeinschaft,

- ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind/Jugendlichen sofern diese noch die allgemeinbildende Schule  besuchen (ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch im Rahmen der beruflichen  Ausbildung, die studentische Ausbildung, Zivil- und Wehrdienst ).

  1. Förderbeitrag zahlen: Mitglieder, die am Sportbetrieb des Vereins nicht teilnehmen und für die keine andere Beitragsart zutrifft.
  2. Ändert sich eine Bemessungsgrundlage des Mitglieds und damit der Beitrag, so ist dieser vom nächsten Kalenderjahr an gültig.
  3. Das Aufnahmeformular enthält die Aufnahmegebühr und die Beitragssätze.