Beitragsordnung

Beitragsordnung des SV Garßen e.V. von 1923

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Beitragsordnung wird vom Gesamtvorstand nach §14 (6) der Vereins- satzung erlassen.

  2. Die Beitragsordnung regelt das Beitragswesen und den Datenschutz des Sportvereins Garßen e.V. von 1923

§ 2 Grundsätze des Beitragswesens

  1. Als Teil der Finanzordnung unterliegt das Beitragswesen den Grundsätzen der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung.

  2. Alle Mitglieder zahlen Beiträge. Bei Leistungen der Mitglieder gegenüber dem Verein, die nicht anderweitig vergütet werden, kann der Gesamtvorstand Beitragsbefreiung beschließen.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 Aufnahmegebühr, Beitrag, Abteilungsbeitrag

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag an die veränderten Lebenshaltungskosten angleichen (dynamische Anpassung). Eine Anpassung und Neufestset- zung kann nur dann vorgenommen werden, wenn das „Statistische Bundesamt“ gegenüber der letzten Beitragserhöhung eine Indexveränderung von mindestens vier Punkten nach oben fest- stellt; maßgebend hierbei ist der Index für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittle- rem Einkommen.

    In den Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und Kursgebühren in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt werden.

  3. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden bei Eintritt fällig. Die Beitragspflicht ent- steht mit Beginn des Monats, der in der Anmeldung angegeben ist. Die Beiträge und Gebühren stellen eine Bringschuld dar.

  4. Die Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich durch Lastschrift bis zum 30.03. eines jeden Jahres eingezogen. Dazu ist dem Verein mit dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einzugs- ermächtigung zu erteilen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird je Mahnung eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.

  5. Der Kassenwart unterrichtet den Abteilungsleiter bis zum 01.07. des Jahres, wenn ein Mitglied den Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet hat.

  6. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bis zum 30.06. des Jahres entrichtet haben, dürfen ab dem 01.07. des Jahres nicht mehr an Übungsstunden und Wettkämpfen teilnehmen. Für die Einhal- tung dieser Bestimmungen ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Alles Weitere regelt §12 (1) Absatz 3 der Satzung.

  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein laufend über Änderungen in persönlichen Verhält- nissen, welche die Mitgliedschaft betreffen, schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsstelle, zu unterrichten.

Dazu gehören insbesondere:

  1. a)  die Mitteilung von Anschriftenänderungen,

  2. b)  Änderungen der Bankverbindung für das Lastschriftverfahren,

  3. c)  Mitteilung von persönlichen Änderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung).

8. Sobald auf Grund eines Verschuldens des Mitgliedes (siehe zuvor unter Ziffer 7) bei der Erhe- bung der Mitgliedsbeiträge ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht, ist der Verein be- rechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro zu erheben. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

§ 4 Beitragswesen

  1. Erwachsenenbeitrag zahlen:

    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf die keine andere Beitragsart zu- trifft.

  2. Kinder- und Jugendbeitrag zahlen:

    1. a)  Kinder und Jugendliche, auf die keine andere Beitragsart zutrifft, sowie Studenten und BuFDie ́s

    2. b)  Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Mitgliedes ist für durch Erziehungsbe- rechtigte zu begleitende Übungsstunden zusätzlich die Mitgliedschaft der Begleitper- son, mindestens in Höhe des jährlichen Förderbeitrages, erforderlich; ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an den Kursangeboten des Vereins.

  3. Auszubildende zahlen:
    Einen Beitrag, auf die keine andere Beitragsart zutrifft.

  4. Familienbeitrag zahlen:
    Mitglieder, die als Familie im Verein tätig sind. Familie im Sinne dieser Ordnung ist:

    1. a)  ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft lebend,

    2. b)  ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft lebend, mit mindestens einem Kind/Jugendlichen, sofern das Kind/der Jugendliche noch die All- gemeinbildende Schule besuchen (ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch im Rahmen der beruflichen Ausbildung, die studentische Ausbildung, Zivil- und Wehr- dienst).

  5. Förderbeitrag zahlen:

    1. a)  Mitglieder, die am Sportbetrieb des Vereins nicht teilnehmen und für die keine andere Beitragsart zutrifft,

    2. b)  Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht,

    3. c)  Begleitpersonen gem. § 4 Nr. 2 b.

  1. Das Vereinsmitglied hat die Veränderung der Bedingungen zur Beitragserhebung dem Verein unaufgefordert mitzuteilen; auch insoweit gilt § 3 Nr. 8. Ändert sich eine Bemessungsgrundla- ge des Mitgliedes und damit der Beitrag, so ist dieser vom nächsten Kalenderjahr an zu zah- len.

  2. Das Aufnahmeformular enthält die Aufnahmegebühr und die Beitragssätze.

§ 5 Beitragsermäßigung / Beitragserlass

  1. In besonderen Fällen kann auf Antrag eines Mitgliedes oder eines Abteilungsleiters der Bei- trag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Vor einer Entscheidung über einen Antrag soll der jeweilige Abteilungsleiter gehört werden.

  2. Allen Mitgliedern, die aus zwingenden Gründen über ein Jahr nicht am Vereinsleben teilneh- men können, kann eine ruhende Mitgliedschaft auf Antrag gewährt werden (z.B. Auslandsauf- enthalt, Bundeswehr, Studium, etc.). Das Mitglied zahlt in diesem Fall nur den Förderbeitrag (§ 4 Nr. 5 b).

  3. In folgenden Fällen kann durch den Vorstand auf Antrag der Beitrag erlassen werden:

    a) Schiedsrichtern mit Schiedsrichterlizenz, die neutral im Einsatz für den SV Garßen e.V. von 1923 im Kalenderjahr aktiv tätig sind.

    Mitgliedern, denen Beitragsfreiheit gewährt wird, dürfen keine Übungsleitergelder vom Verein gezahlt werden.

    Beitragsbefreiung und –erlass sind jährlich neu zu beantragen.

    Bis zum 01.02. eines Jahres ist ein Antrag des Mitgliedes und Anträge der Abteilungsleiter dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Für neu eingetretene Mitglieder können Anträge auf Erlass der Beiträge nachgereicht werden.

    Der Erlass der Vereinsbeiträge gilt längstens für ein Haushaltsjahr.

    Der Gesamtvorstand ist durch den Kassenwart im März jeden Jahres über die Anzahl der ge- währten Beitragsbefreiungen und ruhenden Mitgliedschaften für das laufende Jahr zu unter- richten.

§ 6 Datenschutz

Personenbezogene Daten über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Mitglieder werden vom SV Garßen e.V. von 1923 gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne der Datenschutz- bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,

  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh- lern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    In der Geschäftsordnung ist festgelegt, welches Vorstandsmitglied für die Einhaltung des Daten- schutzes zuständig ist.

1. Vereinsbeitritt

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes ist seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung anzuge- ben. Diese Informationen werden im EDV-System (Mitgliederverwaltung) beim Kassenwart / Ge- schäftsführer gespeichert und verwaltet. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisa- torische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail- Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Meldungen an Verbände

Als Mitglied des Landessportverbandes und weiterer Verbände ist der SV Garßen e.V. von 1923 verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglie- der, Abteilungsleiter) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Be- zeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Ver- ein Ergebnisse (z.B. Fußball und Handball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Platz- verweise usw.) an den Verband.

3. Pressearbeit

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der SV Garßen e.V. von 1923 personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Internetseite und im Vereinsmitteilungsblatt „SVG – Nachrichtigen“ und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wi- dersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die beteiligten Verbände von dem Widerspruch des Mitgliedes.

4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand und die Abteilungsleitungen machen besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbe- sondere die Durchführung von Veranstaltungen und die Ergebnisse von Spielen, am „Schwarzen Brett“ und in den „SVG – Nachrichten“ des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vor- stand oder der Abteilungsleitung einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Wi- derspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am „Schwarzen Brett“ und in den „SVG – Nachrichten“.

Dem Vorstand, dem Gesamtvorstand sowie allen sonstigen Mitarbeitern des SV Garßen e.V. von 1923 ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufga- benerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu ma- chen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Mitglieder der vorgenannten Gremien weiter.

5. Vereinsaustritt

Beim Vereinsaustritt werden die persönlichen Daten des Mitgliedes (Name, Adresse, Geburtsjahr und Telefonnummer) im Mitgliederbestand gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestim- mungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand auf- bewahrt.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Über alle Beitragsangelegenheiten, die in dieser Beitragsordnung nicht geregelt sind, ent- scheidet der Vorstand.

2. Stehen einzelne Bestimmungen im Widerspruch zum Vereinsrecht lt. BGB, so gelten dessen Bestimmungen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes vom 08.09.2020 - zuletzt geändert am 13.09.2018 - in Kraft getreten.

Die Beitragsordnung vom 13.09.2018 tritt damit außer Kraft.